Service

Wenn sie etwas mehr Zeit brauchen


Ratenzahlung

Um Ihnen die Wahl des neuen Zahnersatzes zu erleichtern, können wir Ihnen einen speziellen Service anbieten: Bei Ankauf durch unser Rechenzentrum können Sie auf Wunsch Ihre Behandlung in monatlichen Raten bezahlen. Dies ist ein großer Vorteil, da die finanzielle Belastung auf einen längeren Zeitraum verteilt werden kann und die Kosten für Sie erschwinglich werden.

Nachdem Sie Ihre Rechnung vom Rechenzentrum erhalten haben, vereinbaren Sie einfach Ihre persönliche Ratenzahlung. Der Service für Sie: Sie zahlen innerhalb der ersten 6 Monate keinen Cent mehr an Zinsen oder Gebühren.

Sind längere Laufzeiten gewünscht, so wird mit Ihnen eine Ratenzahlung vereinbart, in der die Bearbeitungsgebühr und Zinsen berücksichtigt werden.
Gerne informieren wir Sie persönlich über diese Möglichkeit.

Zahnzusatzversicherung - welche ist die beste?

Hochwertige Zahnbehandlungen haben ihren Preis. Sowohl bei der Zahnvorsorge als auch bei Zahnersatz, Implantaten oder Kieferorthopädie werden diese Kosten nicht vollständig von den Krankenkassen übernommen. Es besteht die Möglichkeit diesen Eigenanteil der Kosten weiter zu verringern, mit einer Zahnzusatzversicherung. Wir dürfen Ihnen keine Empfehlung für die beste oder günstigste Versicherung geben. Sie finden eine Aufstellung der Anbieter und deren Leistungen unter:

https://www.waizmanntabelle.de

Steuern sparen

Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können in der Steuererklärung mindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Ebenso wie Brille und Hörgeräte gehört auch der so genannte Eigenanteil beim Zahnarzt dazu. Der Eigenanteil, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt (siehe Tabelle), wird vom steuerlichen Einkommen abgezogen. Bei der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuererklärung sollten entstandene Zahnersatz-, Brillen und andere Gesundheitskosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern. Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen
Höhe des jährlichen Gesamtbetrages (Beträge laut §33 EStG)

Die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

1. Staffel

bis 15.340 €

2. Staffel

über 15.340 € bis 51.130 €

3. Staffel

über 51.130 €

1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

nach der Grundtabelle erhoben wird

5 %

6 %

7 %

nach der Splittingtabelle erhoben wird

4 %

5 %

6 %

2. bei Steuerpflichtigen mit

einem Kind oder zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

drei oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kind, mit  Einkünften von 40.000 Euro jährlich, hat im Jahr Krankheitskosten in Höhe von € 3000,- die nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Seine zumutbare Belastung beträgt 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Steuerliche Wirkung:

  • Außergewöhnliche Belastung 3.000 €
  • zumutbare Belastung 6 % von 40.000 €
  • Berechnung der zumutbaren Belastung bis 15.340 € = 5% = 767 €
  • Berechnung der zumutbaren Belastung bis zur 2. Staffel: 6 % des Differenzbetrages von 40.000 € (Einkünfte) und der 15.340 € aus der 1. Staffel, d. h. 6 % von (40.000 € - 15.340 € =) 24.660 € = 1.479,60 €
  • Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (3.000 - 767 - 1.479,60) = 753,40 €

Hinweis:
Zahnbehandlungen werden bei der Steuererklärung mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zusammengerechnet. Die zumutbare Belastung wird daher nur einmalig  gekürzt.